Geschäftsbedingungen der Fa. Greffin - Containerservice

 

  1. In den nachfolgenden Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis zwischen der Fa. Ch. Greffin (Auftragnehmer) und den Kunden (Auftraggeber) festgelegt.
  2. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbahrungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge. Abweichende Bedingungen seitens der Auftraggeber werden ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen.
  3. Die Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Erst durch schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer erlangen sie Rechtsverbindlichkeit.
  4. Mit mündlicher telefonischer Bestellung durch denn Auftraggeber kommt der Vertrag zustande.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Leistungsbescheinigung bzw. Auftragsbestätigung des Auftragnehmers für die erbrachte Leistung selber abzuzeichnen bzw. durch einen Vertreter abzeichnen zulassen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sich im Streitfall nicht darauf berufen, dass ihm die Geschäftsbedingungen nicht vorgelegen haben. Unsere Leistungsnachweise sind, vom Auftraggeber auf Richtigkeit geprüft und unterschrieben, Rechtsgrundlage. Nachträglich auftretende Reklamationen können daher nicht berücksichtigt werden. Die Geschäftsbedingungen liegen in unseren Geschäftsräumen aus und können jederzeit von  unseren Auftraggebern eingesehen bzw. angefordert werden.
  6. Für Schäden und Kosten die durch eine mangelhafte, ungenaue oder unvollständige Auftragserteilung entstehen haftet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer.
  7. Für eine mangelhafte Leistung durch den Auftragnehmer haftet dieser nur in der Weise, dass er kostenlose Nachbesserung schuldet. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, steht dem Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Frist die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu. Alle Schadensersatzansprüche, die nicht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ausgeschlossen. Mangelhafte Leistungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.
  8. Für vom Auftragnehmer verursachte Schäden haftet dieser nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bis zu der Höhe für die seine Versicherer  Ersatz zu leisten haben. Die Haftung dafür entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis des Auftraggebers angezeigt wird. Dies gilt auch für Schadenansprüche gegenüber dem Personal des Auftragnehmers.
  9. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Container nicht überladen (nur bis Containeroberkante gestrichen ) oder fehlbefüllt (mit anderem Material als im Auftragsschein angegeben) oder falsch deklariert (absichtlich falsche Angabe einer Abfallart ) sind. Sollte bei Abholung bzw. Entleerung des Containers vom Auftrag abweichend eine größere Menge als angegeben oder eine andere Abfallart als angegeben (auch z.B. durch zusätzliche Fremdbeladung ) festgestellt werden, so gehen alle entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers. Gefährliche bzw. Sonderabfälle dürfen generell nicht in die Container eingefüllt werden (z.B.: Farbe, Lacke, Öle, Flüssigkeiten, Asbest, Dachpappe, Teer). Bei einer Fehlbefüllung mit diesen Abfällen erfolgt eine Sicherstellung dieser, sowie eine Meldung (Anzeige) an die zuständige Überwachungsbehörde. Diese legt dann alle weiteren Vorgehensweisen und Entsorgungsmaßnahmen (lt. Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz) fest. Alle daraus entstehenden Kosten, auch die für Zwischenlagerung und Reinigung der Container, gehen automatisch zu Lasten des Auftraggebers und werden ihm gesondert in Rechnung gestellt.
  10. Bei einer Überladung der Container entscheidet der zuständige Fahrer ob der Container abgeladen, bzw. gegen Erstattung der anfallenden Mehrkosten abgefahren wird.
  11. Bis zur vollständigen Abnahme durch das Personal der Deponie-, Verwertungs-, Entsorgungs- oder Umschlaganlage sind die Abfälle Eigentum des Auftraggebers.
  12. Baustellen, Lagerplätze, Zufahrten, Gehwege, Einfahrten sind vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter so herzurichten (befestigt, abgesperrt, ggf. gesichert), dass die bestellte Leistung mit den für die Auftragserfüllung erforderlichen schweren Fahrzeuge bedenkenlos erbracht werden kann. Ebenso haftet der Auftraggeber für die Einhaltung der entsprechenden Fahrzeuggesamtgewichte auf dem zu befahrenden Untergrund, auch bei Überfahrten und Unterkellerungen, sowie die erforderliche Zufahrts- und Arbeitsbreite. Für Schäden jeglicher Art, die der Fa. Greffin oder Dritten, infolge ungeeigneter Zufahrten, Aufstell- oder Lagerplätze entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber.
  13. Bei ungenügender Information über den zu befahrenden Untergrund entscheidet der Kraftfahrer nach Rücksprache ob er diesen befährt.
  14. Vergebliche Anfahrten oder Wartezeiten gehen immer zu Lasten des Auftraggebers und werden Ihm gesondert in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gestellung, Wechselung oder die Abholung der Container nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden. Für daraus entstehende Kosten (Abschleppdienst, Polizei) haftet der Auftraggeber.
  15. Terminzusagen des Auftragnehmers sind immer als unverbindlich anzusehen, da wir neben den vorgenannten Gründen auch in erheblichen Maß von den Verkehrs- und Wetterverhältnissen abhängig sind. Die mögliche Nichteinhaltung begründet daher keinerlei  Schadensansprüche von Seiten des Auftraggebers. Wir sind jedoch bemüht, im Rahmen unserer betrieblichen Möglichkeiten, die bestellte Leistung so termingerecht wie möglich auszuführen.
  16. Die Einholung polizeilicher Genehmigungen für die Containergestellung wird nur auf schriftliche Bestellung und gegen Entgelt vom Auftragnehmer übernommen. Die in jedem Fall nach 10 Tagen erforderliche Genehmigung vom zuständigen Tiefbauamt muss der Auftraggeber selbst beantragen und auch dort bezahlen. Gegebenenfalls erforderliche Sicherheitsmaßnahmen wie das Aufstellen von Verkehrszeichen, Absperrungen oder etwa durch Beleuchtung hat der Auftraggeber unter Einhaltung der gesetzlichen. Bestimmungen u.a. der Straßenverkehrsordnung  selbst durchzuführen. Für unterlassene Sicherung oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat den Auftragnehmer gegebenenfalls von Ansprüchen Dritter freizustellen.
  17. Sämtliche Container sind mit den vorgeschriebenen Warnfolien ausgerüstet. Der Auftragnehmer überzeugt sich unverzüglich bei Gestellung des Containers von der guten Sichtbarkeit dieser Folien. Ferner obliegt Ihm die Reinhaltung dieser Folien während der Containermietzeit. Für entstehende Schäden am Container während der Mietzeit haftet der Auftraggeber, auch wenn die Ursache nicht festgestellt werden kann . Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers während der Mietzeit.
  18. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, die Gestellung und Abholung des Containers  einschließlich den dazugehörigen Entsorgungskosten für den deklarierten Abfall, (unter  Beachtung von Punkt 9) und die Miete für die Standzeit bis zu 7 Kalendertagen (gerechnet vom Gestelltag bis zum frühstmöglichen Abholtermin) auf Abruf oder nach Absprache. Meldet der Auftraggeber innerhalb dieser 7 Kalendertage den Container nicht zur Abholung  frei oder verlängert die Mietzeit nicht ausdrücklich schriftlich mit den Auftragnehmer, so wird der Container selbstständig vom Auftragnehmer nach Ablauf der 7 Kalendertage abgeholt. Verlängerte Mietzeiten werden gemäß unserer Preisliste gesondert in Rechnung gestellt.
  19. Zahlungsbedingungen: Vereinbarte Preise sind Nettopreise, die Mehrwertsteuer wird in gesetzlich vorgeschriebener Höhe berechnet. Die Zahlung ist sofort nach Rechnungsstellung (in der Regel bei Containergestellung) und ohne jeden Abzug fällig. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Für jede Mahnung berechnen wir 5 Euro.
  20. Erfüllungsort und Gerichtstand ist Berlin-Hohenschönhausen, soweit  der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlichen rechtlichen Sondervermögens ist.
  21. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.